Lagergemeinschaft Ravensbrück/ Freundeskreis e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Lagergemeinschaft Ravensbrück/Freundeskreis e.V."
- Jedes Mitglied hat eine Mitgliedskarte.
- Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wirkungsbereich
- Der Verein betätigt sich in der Bundesrepublik Deutschland.
- Regionale Gruppen können gebildet werden. Ihre Richtlinien dürfen § 3 der Statuten der Lagergemeinschaft Ravensbrück/Freundeskreis e.V. nicht widersprechen.
- Der Verein ist kooperatives Mitglied im Internationalen Ravensbrück-Komitee.
§ 3 Vereinszweck
- Wahrung des Vermächtnisses der Opfer der Frauenkonzentrationslager Moringen, Lichtenburg und Ravensbrück.
- Die Lagergemeinschaft setzt sich ein für die Erhaltung der ehemaligen Frauenkonzentrationslager als Mahn- und Gedenkstätten und arbeitet in diesen Institutionen mit.
- Erhaltung der Lagergemeinschaft in ihrer weltanschaulichen, religiösen und ethischen Vielfalt.
- Solidarische Unterstützung für ehemalige Häftlinge der Frauenkonzentrationslager.
- Zusammenarbeit mit Lagergemeinschaften und Vereinigungen ehemaliger Verfolgter des Naziregimes im In- und Ausland, z.B. Entsendung von Delegationen.
- Organisierung von Gedenk- und Studienfahrten - insbesondere für Schulklassen und Jugendgruppen - zu den ehemaligen Frauenkonzentrationslagern Moringen, Lichtenburg und Ravensbrück und anderen Gedenkstätten.
- Durchführung von Veranstaltungen zur Vermittlung der Geschichte der Frauenkonzentrationslager und der Verfolgung von Frauen - wie Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Filmveranstaltungen - unter Berücksichtigung aller Häftlingsgruppen.
- Sammlung von Erinnerungsberichten, von Dokumenten und anderen Zeugnissen
- über die Verfolgung von Frauen im Nationalsozialismus.
- über die physischen und psychischen Folgen der Inhaftierung.
- über den Umgang mit den Überlebenden der nationalsozialistischen Konzentrationslager nach 1945.
- Kampf gegen Nazismus und Neonazismus, Chauvinismus, Rassenhass und Antisemitismus. Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Gruppen, die diese Ziele verfolgen und die Aufgaben der Lagergemeinschaft unterstützen.
- Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabeordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Art der Vereinstätigkeit
Die Vereinstätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der im § 3 festgelegten Ziele gerichtet.§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche stimmberechtigte und fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
- Ordentliche Mitgliedschaft:
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: alle ehemaligen Häftlinge der KZ Moringen, Lichtenburg, Ravensbrück sowie deren Hinterbliebene und alle Personen, welche bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und in den Beschlussorganen mitzuarbeiten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag für mindestens zwei Jahre festgesetzt. Bis auf weiteres wird der Mitgliedsbeitrag in Form einer Jahresspende entrichtet. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge ermäßigen oder erlassen.
- Fördernde Mitgliedschaft:
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die durch Teilnahme an den in § 3 genannten Tätigkeiten bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen oder durch finanzielle Mittel den Vereinszweck zu fördern.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Quartals erklärt werden. Bei satzungswidrigem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Gegen den Ausschluss, der schriftlich erklärt und begründet werden muss, kann die oder der Betroffene innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder des Vereins benennen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins.
§ 6 Organe
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Kassenprüfung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Der Vorsitzenden
- Der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- Der Kassiererin oder dem Kassierer
- Den Beisitzern
- Einem Redaktionsmitglied des Mitteilungsblattes
- Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit.
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne
des § 26 des BGB sind:
- Die Vorsitzende
- Die oder der stellvertretende Vorsitzende
- die Kassiererin oder der Kassierer
- die Schriftführerin oder der Schriftführer
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Vorstandssitzungen können (vereins)öffentlich sein.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt die Annahme der Satzung bzw. eine Satzungsänderung. Änderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangt werden, aber nicht den § 3 betreffen, können vom Vorstand beschlossen werden. Der Mitgliederversammlung obliegt weiter alle zwei Jahre die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes, des Kassenprüfungsberichtes, obliegt die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Vorstandsmitglieder. Sie beschließt gegebenenfalls die Auflösung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat (Poststempel) einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, schnellstmöglich eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat das Recht, allgemeine Richtlinien festzulegen (§ 3) und Aktionsvorschläge für den Vorstand auszuarbeiten.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer in der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Sie hat das Geschäftsgebaren des Vereins zu überprüfen: Ihr ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren.
- Sie legt den Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.
§ 10 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben (§3) erhält der Verein durch: 1. Mitgliedsbeiträge 2. Spenden 3. Erträge von Veranstaltungen und Sammlungen 4. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
- Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mittel dürfen nur für die im § 3 genannten Zwecke verwandt werden. Der § 4 ist dabei besonders zu beachten.
§ 11 Auflösung
Durch Beschluss von 3/4 aller Mitglieder kann der Verein aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen der Lagergemeinschaft Ravensbrück/Freundeskreis e.V. soll nach ihrer eventuellen Auflösung je zur Hälfte der VVN-BdA Bundesorganisation, Frankfurt am Main, und der IVVdN, Dachverband Berlin, zukommen, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen.
ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 1999 in Köln.
Lagergemeinschaft Ravensbrück/ Freundeskreis e.V.